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  Tierschutz
Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes umstritten. Die Befürworter dieser Methode argumentieren, dass bei korrekter Ausführung des Schächtschnittes ein schnelles Aus­blu­ten sichergestellt sei, bei dem es zu einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns komme. Hierdurch trete bereits nach kurzer Zeit eine Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen ein. Grobe Fehler beim Schächten seien zweifellos als ebenso qualvoll für das Tier anzusehen wie grobe Fehler jeder anderen Schlacht­me­thode.
Gegner des Schächtens kritisieren, dass die Bewusstlosigkeit des Tieres nicht sofort eintritt, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt, und verweisen auf manche Video-Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen teil­wei­se mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Halsschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit sei daher beim Schächten nicht automatisch gegeben, was darauf zurückzuführen sei, dass der Ausblutungsprozess eine gewisse Zeit benötigt. Auch sei ein Beharren auf das Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht über­zeu­gend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Außerdem würden auch beim besten Aus­blu­ten immer noch Blutrückstände im Fleisch bleiben, so dass dieses Argument angezweifelt werden kann.

Rechtslage

Deutschland
Schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit Aus­nah­me­er­laub­nisvorbehalt, § 4 TierSchG). Die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal. Wer von dieser Vorschrift ohne Ausnahmegenehmigung abweicht, macht sich strafbar oder begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, was auch zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann (§ 17 TierSchG). Tiere aus deutschen Betrieben werden daher regelmäßig ins Ausland zur Schlach­tung exportiert, dort geschächtet und das Fleisch anschließend wieder nach Deutschland eingeführt.
Aus religiösen Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Lange Zeit wurden in der Bundesrepublik Juden diese Genehmigungen meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der Rechtsprechung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes (Schächturteil) muss wegen der nach Art. 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit (sowie aufgrund der Berufsfreiheit eines isla-

 

mischen Metzgers) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vor­schrif­ten den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten. Nach Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a des Grundgesetzes hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt im Urteil vom 23. November 2006 nicht ausgeschlossen, dass einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen erteilt werden kann, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Der Ausgleich zwischen dem zum Staatsziel erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten ist so herzustellen, dass beides Wirkung entfalten kann. Das Schächten muss jedoch von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und re­gi­strier­ten Schlachtbetrieb erfolgen und vom zuständigen Ve­te­ri­när­amt überwacht werden. Nach einer anderen Auffassung, die früher auch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten wur­de, werde das Schächten nicht von der Religionsfreiheit umfasst, solange eine Religion eine vegetarische Er­näh­rungs­wei­se erlaubt.
Durch das Verbot des muslimischen Schächtens im Jahr 1995 erlitten einzelne Großschlachtereien Umsatzeinbußen bis zu 40 %. Erlaubt ist in Deutschland das Schächten während einer Kurzzeitbetäubung. Das für etwa 25 Sekunden betäubte Tier blutet dabei nach dem Kehlschnitt aus. Ob durch diese Schlachtung produziertes Fleisch als halāl gelten kann, ist unter Muslimen umstritten.
Bayern
Der Bayerische Landtag verabschiedete am 29. Januar 1930 ein „Gesetz über das Schlachten von Tieren“, das das Schächten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden nur nach vollständiger Betäubung zulässt. Laut Gesetz kann die Betäubung durch mechanische Apparate oder mittels Kopfschlag vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen wurden mit Geldstrafen oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Schweiz
1892/93 warben in der Schweiz Tierschutzvereine für eine Volksinitiative für das «Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung». Am 20. August 1893 kam es zur Abstimmung. 49,18 % der Wahlberechtigten stimmten ab; davon stimmten 60,1 % für das Verbot. In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren seither verboten, für Geflügel jedoch nach wie vor erlaubt.

25.1.2015 WIKIPEDIA↑ AUTOREN↑ (Lizenz↑)

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